Unsere Satzung

UnserNorf

Satzung
vom 22. September 2023, zuletzt geändert durch Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 2. November 2023

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen UnserNorf.
  2. Er hat seinen Sitz in Neuss-Norf.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und führt dann den Zusatz „e.V.“.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung
    • des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings
    • der Jugend- und Altenhilfe,
    • der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
    • von Kunst und Kultur,
    • des Sports,
    • der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung,
    • des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
  3. Ziel des Vereins ist es, zur positiven Gestaltung des Stadtteils Norf beizutragen. Dieses Ziel und die Satzungszwecke werden unter anderem verwirklicht durch die Teilnahme an Veranstaltungen und Durchführung von Projekten für jedermann, die das Gemeinschaftsleben aktiv gestalten.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch neutral und konfessionell unabhängig. Der Verein steht in keiner Konkurrenz zu den bestehenden Vereinen in Norf.

§ 3 Mittel des Vereins und Begünstigungsverbot

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen mit Mehrheit der bei der Vorstandssitzung Anwesenden.
  3. Bei der Ablehnung eines Aufnahmeantrags sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    • mit dem Tod des Mitglieds,
    • durch freiwilligen Austritt,
    • durch Ausschluss aus dem Verein.
  5. Der freiwillige Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand mindestens in Textform, spätestens bis zum Ablauf des 30. November des Kalenderjahres, mitzuteilen.
  6. Mitglieder, die schuldhaft die Interessen und/oder dem Ansehen des Vereins erheblich schädigen, können ausgeschlossen werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig zu entscheiden hat.
  7. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt (Jahreshauptversammlung) und im Übrigen dann, wenn der Vorstand es für die Belange des Vereins für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt.
  3. Die Mitglieder sind zur Sitzung der Mitgliederversammlung durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden des Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung nach Möglichkeit mindestens 4 Wochen, spätestens jedoch 2 Wochen vorher mindestens in Textform einzuladen.
  4. Die Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung ändern oder ergänzen. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen oder für die Auflösung des Vereins.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
  6. Über die Sitzung ist durch den Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin / dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung
    (a) wählt
    1. die Vorsitzende / den Vorsitzenden,
    2. die stellvertretende Vorsitzende / den stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. die Schriftführerin / den Schriftührer,
    4. die Kassiererin / den Kassierer,
    5. bis zu 3 weitere Vorstandsmitglieder,
    6. die Kassenprüfer.
    (b) nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht entgegen und erteilt dem Vorstand die Entlastung;
    (c) setzt die Mitgliederbeiträge fest und deren Fälligkeit;
    (d) beschließt über Satzungsänderungen;
    (e) entscheidet über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitglieds.
  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.
  3. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Eine Vertretung ist unzulässig.

§ 8 Vorstand

  1. Die Vorstandsmitglieder sind:
    • die Vorsitzende / der Vorsitzende,
    • die stellvertretende Vorsitzende / der stellvertretende Vorsitzende,
    • die Schriftführerin / der Schriftührer,
    • die Kassiererin / der Kassierer,
    • bis zu 3 weitere von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder
  2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre.
  3. Der Vorstand tritt auf Einladung der Vorsitzenden / des Vorsitzenden oder deren / dessen Stellvertreterin / Stellvertreter zusammen. Vorstandssitzungen sind nach pflichtgemäßem Ermessen so oft einzuberufen, wie es die Vereinsgeschäfte erfordern. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich verlangen.
  4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
  5. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Erstellung der jeweiligen Tagesordnung,
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    • Erstellung des jährlichen Rechenschaftsberichtes.
  6. Die gewählten Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

§ 9 Der Vorsitzende des Vorstandes

Die Vorsitzende / der Vorsitzende des Vereins und sein/e Stellvertreter/in sind Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die / der Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in sind je für sich allein vertretungsberechtigt.

§ 10 Beschlüsse

  1. Der Vorstand ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
  2. Die Beschlüsse der Vereinsorgane sind mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gültig.
  3. Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung erklären.

11 § Ausschüsse

  1. Zur Bearbeitung besonderer Aufgaben des Vereins können Arbeitsausschüsse gebildet werden. Ihre Mitglieder werden vom Vorstand berufen. Ihre Amtsdauer endet mit der Erledigung der ihnen gestellten Aufgabe.
  2. Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden.
  3. Der Ausschussvorsitzende berichtet dem Vorstand fortlaufend über die Erledigung der Aufgaben.

§ 12 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer des Vorstandes zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Wiederwahl ist zulässig. Sie haben alljährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung das Kassenwesen des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 13 Beschlussfähigkeit und Entscheidungsmehrheit in den Vereinsorganen

  1. Sind bei Wahlen mehrere Kandidaten vorgeschlagen und erhält im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, so scheidet für jeden weiteren Wahlgang der Kandidat aus, auf den die wenigsten Stimmen entfallen sind; bei Stimmgleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen. Nach zwei Wahlgängen mit Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Satzung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
  3. Bei der Beschlussfassung des Vorstands entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen anwesender Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Der Beschluss des Vorstandes, die Auflösung vorzuschlagen, bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des traditionellen Brauchtums.

§ 15 Gültigkeit

Diese Satzung tritt mit Beschluss der Gründungsversammlung vom 22. September 2023 in Kraft und gilt in der mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 2. November 2023 geänderten Form.